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Vereinssatzung

Vereinssatzung des TPU Paintball e.V.

Vereinsregister-Eintragung: 28.07.2016
Letzte Änderung: 16.10.2023 — Sven Nehrbass als 2. Vorsitzender

§ 1 Name, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „TPU Paintball“ und führt nach Registereintrag den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vereinssitz befindet sich in 14979 Großbeeren bei Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein widmet sich der Ausübung von Extremsport, körperlicher Ertüchtigung und damit verbundenen Interessen. Politische, religiöse und militärische Ziele werden nicht verfolgt. Mittelverwendungen dürfen nicht zur unangemessenen Begünstigung von Mitgliedern oder Dritten führen.

§ 3 Vereinsregistereintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

Mitgliedschaftsfähig sind vollständig geschäftsfähige natürliche und juristische Personen. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen oder radikal religiösen Ansichten sind ausgeschlossen. Die schriftliche Anerkennung der Satzung wird verlangt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Der Austritt ist möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende des Jahres. Eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand ist erforderlich. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss ist möglich bei schuldhafter und grober Verletzung der Vereinsinteressen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Bei Rückständen mit Jahresbeiträgen erfolgt Streichung nach schriftlicher Mahnung per Einschreiben. Das Mitglied hat zwei Wochen zur Zahlung nach Mahnung. Mahnkosten trägt das Mitglied. Nach Streichung müssen Vergünstigungen zurückgezahlt und Vereinsmaterial zurückgegeben werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind erforderlich. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zahlungen erfolgen jährlich im Voraus per Überweisung oder bar. Details regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Organe des Vereins

Der Verein wird durch zwei Organe geleitet: den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Ein Vorstandsmitglied kann den Verein vollständig vertreten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Verschiedene Ämter können nicht von einer Person kombiniert werden. Formal geforderte Satzungsänderungen kann der Vorstand eigenständig vornehmen.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für Grundstückserwerb, -verkauf, Belastungen und Kreditaufnahmen über 1.000,– EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird einberufen bei Vereinsbedarf, mindestens jährlich in den ersten drei Monaten, bei Vorstandsausscheiden innerhalb drei Monaten, oder bei Antrag eines Drittels der Mitglieder. Nach einem Jahr ist eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 13 Form der Berufung

Schriftliche Einberufung mit zwei Wochen Frist ist erforderlich. Die Tagesordnung muss bezeichnet werden. Die Frist beginnt mit Absendung an die letzte bekannte Adresse.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß berufene Versammlung ist beschlussfähig. Für Auflösungsbeschlüsse ist die Anwesenheit von zwei Dritteln erforderlich. Bei Nichterfüllung folgt eine zweite Versammlung mit erleichterter Beschlussfähigkeit (ohne Quorum) nach zwei bis vier Monaten.

§ 15 Beschlussfassung

Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden schriftlich-geheim. Einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidet. Satzungsänderungen benötigen eine Drei-Viertel-Mehrheit. Zweckänderung erfordert einstimmige Zustimmung (auch schriftlich von Abwesenden). Auflösung benötigt eine Vier-Fünftel-Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Beschlüsse werden in einer Niederschrift dokumentiert und vom Versammlungsvorsitzenden unterzeichnet. Mitglieder haben Einsichtsrecht.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Liquidation durch.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.07.2016 in Berlin beschlossen.

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